Rauchwarnmelderpflicht ist Ländersache
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§ 47
Wohnungen
(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen
führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht
und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt
Quelle: Ei Electronics