Rauchwarnmelderpflicht ist Ländersache
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§ 44
Wohnungen
(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die
Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen
Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder
angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet
wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat
die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember
2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Für die
Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder in den in Satz 1
genannten Räumen und Fluren sind die Mieterinnen und Mieter, Pächterinnen und
Pächter, sonstige Nutzungsberechtigte oder andere Personen, die die tatsächliche
Gewalt über die Wohnung ausüben, verantwortlich, es sei denn, die Eigentümerin oder
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. 5§ 56 Satz 2 gilt entsprechend.
Quelle: Ei Electronics